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Recht & Soziales

Wer zahlt die Beerdigung? Erben, Angehörige und Sozialamt erklärt

Von Aktualisiert am 12. Oktober 20269 Min. Lesezeit

Ältere Hände sortieren am hellen Küchentisch Unterlagen in einer blauen Mappe, daneben eine Tasse Tee: die Kosten einer Beerdigung regeln
Symbolbild

Die Beerdigung bezahlen in erster Linie die Erben. So steht es in § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Das Geld kommt also zuerst aus dem Nachlass. Reicht der Nachlass nicht oder schlagen alle Erben aus, greift das Landesrecht: Die nächsten Angehörigen sind bestattungspflichtig, meist in der Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister. Sie müssen die Bestattung veranlassen und im Zweifel auch vorstrecken, selbst wenn sie nichts erben. Wer die Kosten nachweislich nicht tragen kann, stellt beim Sozialamt einen Antrag nach § 74 SGB XII. Das Amt übernimmt dann die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung. Bei durchschnittlich 7.000 bis 8.000 Euro für eine Bestattung mit Grab, wie die Verbraucherinitiative Aeternitas angibt, lohnt es sich, diese Regeln zu kennen.

Wer muss die Beerdigung bezahlen?

Zahlen müssen die Erben, und zwar aus dem Nachlass. Das gilt unabhängig davon, ob ein Testament besteht oder die gesetzliche Erbfolge greift. Gibt es mehrere Erben, tragen sie die Kosten gemeinsam, in der Regel nach ihren Erbteilen. Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und werden vor der Verteilung des Erbes beglichen.

Das Gesetz verlangt eine angemessene, würdige Bestattung. Was angemessen ist, richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den örtlichen Gepflogenheiten. Ein Erbe muss also keine Luxusbestattung bezahlen, die ein anderer Angehöriger in Auftrag gegeben hat. Umgekehrt kann er eine übliche Bestattung nicht auf das absolute Minimum drücken, wenn der Nachlass mehr hergibt.

Zu den Beerdigungskosten zählen vor allem:

  • die Leistungen des Bestatters, also Überführung, Sarg oder Urne, Versorgung und Formalitäten
  • die Friedhofs- und Krematoriumsgebühren, einschließlich des Grabnutzungsrechts
  • die Trauerfeier mit Redner, Musik und Blumenschmuck
  • die Erstanlage des Grabes und ein angemessener Grabstein

Die laufende Grabpflege in den Folgejahren gehört laut Bundesgerichtshof nicht mehr zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Welche Beträge für die einzelnen Posten üblich sind, zeigt unsere Übersicht was eine Beerdigung kostet.

Was ist der Unterschied zwischen Bestattungspflicht und Kostenpflicht?

Die Bestattungspflicht regelt, wer sich um die Beerdigung kümmern muss. Die Kostenpflicht regelt, wer sie am Ende bezahlt. Die erste steht in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und trifft die nächsten Angehörigen. Die zweite steht im Bürgerlichen Gesetzbuch und trifft die Erben. Oft sind es dieselben Menschen, zwingend ist das nicht.

In vielen Familien fällt beides zusammen: Die Witwe oder die Kinder erben und kümmern sich. Schwierig wird es, wenn sich Erben und Angehörige unterscheiden, etwa wenn ein Testament einen Freund als Erben einsetzt oder die Kinder das Erbe wegen Schulden ausschlagen.

BestattungspflichtKostentragungspflicht
RechtsgrundlageBestattungsgesetz des Bundeslandes§ 1968 BGB, ergänzend § 1615 BGB
Wer ist verpflichtet?nächste Angehörige in fester ReihenfolgeErben, danach Unterhaltspflichtige
Was wird verlangt?die Bestattung veranlassen, Fristen einhaltendie Kosten endgültig tragen
Endet durch Ausschlagung des Erbes?neinja, für die Erbenstellung
Wer setzt es durch?Ordnungsamt der GemeindeZivilrecht, notfalls vor Gericht

Wer als Angehöriger die Bestattung beauftragt und bezahlt, ohne Erbe zu sein, kann sich das Geld grundsätzlich von den Erben zurückholen. Dieser Erstattungsanspruch ist wichtig, wenn Sie in Vorleistung gehen.

Wer ist bestattungspflichtig und in welcher Reihenfolge?

In den meisten Bundesländern sind zuerst der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bestattungspflichtig, danach die volljährigen Kinder, dann die Eltern, die Geschwister, die Großeltern und die volljährigen Enkel. Die genaue Reihenfolge und der Kreis der Personen stehen im jeweiligen Landesbestattungsgesetz und unterscheiden sich im Detail.

Die folgende Reihenfolge gilt in dieser oder sehr ähnlicher Form in den meisten Ländern:

RangBestattungspflichtige Person
1Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
2volljährige Kinder
3Eltern
4volljährige Geschwister
5Großeltern
6volljährige Enkel

Stehen mehrere Personen auf derselben Stufe, etwa drei Geschwister, sind sie gemeinsam verpflichtet. Die Behörde darf sich in der Regel an jede dieser Personen halten. Nichteheliche Lebensgefährten sind nicht bestattungspflichtig, das hat etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2025 bestätigt. Hat der Verstorbene sie ausdrücklich damit beauftragt, dürfen sie aber über Art und Ort der Bestattung bestimmen. Dieses Recht heißt Totenfürsorge.

Muss ich die Beerdigung zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Wer das Erbe wirksam ausschlägt, ist nicht mehr Erbe und muss nach § 1968 BGB nicht mehr zahlen. Die Bestattungspflicht nach Landesrecht bleibt aber bestehen. Findet sich kein anderer Erbe, der zahlt, können nahe Angehörige deshalb trotz Ausschlagung zu den Kosten herangezogen werden. Die Ausschlagung schützt vor Schulden, nicht sicher vor der Beerdigungsrechnung.

Die Frist für die Ausschlagung beträgt nach § 1944 BGB sechs Wochen. Sie beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbe geworden sind und warum. Lebte der Verstorbene zuletzt nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate. Die Ausschlagung erklären Sie beim Nachlassgericht oder über einen Notar.

Daneben gibt es § 1615 Absatz 2 BGB. Danach muss derjenige, der dem Verstorbenen Unterhalt schuldete, die Beerdigungskosten tragen, soweit sie nicht vom Erben zu bekommen sind. Das betrifft vor allem Ehepartner, Eltern und Kinder.

Was passiert, wenn niemand die Beerdigung bezahlt?

Kümmert sich innerhalb der gesetzlichen Frist niemand um die Bestattung, veranlasst das Ordnungsamt eine einfache Bestattung. Die Kosten fordert die Behörde anschließend per Bescheid von den bestattungspflichtigen Angehörigen zurück. Wer die Kosten nicht tragen kann, hat einen eigenen Weg: den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt.

Die Ordnungsamtsbestattung ist meist eine schlichte Feuerbestattung mit anonymer oder einfacher Beisetzung. Mitsprache bei Ort, Form und Feier haben die Angehörigen dann kaum. Wer Wert auf einen würdigen Abschied legt, sollte die Bestattung deshalb selbst veranlassen, auch wenn die Kostenfrage noch offen ist.

Das Sozialamt übernimmt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie selbst zu tragen. Den Antrag stellt nicht der Verstorbene, sondern der Angehörige oder Erbe, der zahlen muss. Geprüft wird sein eigenes Einkommen und Vermögen, nicht das des Verstorbenen. Vorher wird aber der Nachlass verwendet.

Übernommen wird eine einfache, ortsübliche Bestattung. Die Ämter setzen dafür eigene Höchstbeträge an. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf in Berlin nennt zum Beispiel eine Pauschale von 1.570 Euro für die Leistungen des Bestatters, Friedhofs- und Krematoriumsgebühren kommen gesondert hinzu. Andere Städte und Kreise haben andere Sätze.

Wie beantragen Sie die Kostenübernahme beim Sozialamt?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt am letzten Wohnort des Verstorbenen oder an Ihrem eigenen Wohnort, je nach Zuständigkeit im Bundesland. Er ist auch nach der Beerdigung noch möglich. Besser ist ein Anruf vor dem Auftrag an den Bestatter, damit die Kosten im Rahmen bleiben, die das Amt anerkennt.

So gehen Sie vor:

  1. Rufen Sie das Sozialamt an, bevor Sie den Bestatter beauftragen. Fragen Sie nach der Zuständigkeit und den örtlichen Höchstbeträgen.
  2. Holen Sie beim Bestatter einen schriftlichen Kostenvoranschlag für eine einfache Bestattung ein und reichen Sie ihn beim Amt ein.
  3. Klären Sie den Nachlass: Kontostand des Verstorbenen, Guthaben, Versicherungen mit Auszahlung an Hinterbliebene, Wertgegenstände.
  4. Stellen Sie den Antrag schriftlich mit Sterbeurkunde, Nachweisen über Ihr Einkommen und Vermögen, Rechnungen und gegebenenfalls der Erklärung über die Ausschlagung.
  5. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen und bewahren Sie Kopien aller Unterlagen auf.
  6. Prüfen Sie den Bescheid. Ist er aus Ihrer Sicht falsch, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Kann man Beerdigungskosten von der Steuer absetzen?

Erben können die Bestattungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dafür ein Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Nachweis, vorher waren es 10.300 Euro. Bei der Einkommensteuer zählen Beerdigungskosten nur als außergewöhnliche Belastung, soweit sie nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können.

Der Pauschbetrag nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 des Erbschaftsteuergesetzes deckt Bestattung, Grabstein, übliche Grabpflege und die Kosten der Nachlassabwicklung ab. Er gilt einmal je Erbfall und wird bei mehreren Erben aufgeteilt. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können Sie sie mit Belegen einzeln geltend machen. Eine Steuer fällt bei nahen Angehörigen wegen der Freibeträge ohnehin oft nicht an.

In der Einkommensteuererklärung ist die Hürde höher. Das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an, wenn der Nachlass sie nicht deckt. Leistungen, die für die Bestattung ausgezahlt werden, werden in der Regel gegengerechnet. Ob und in welcher Höhe sich ein Abzug lohnt, prüft im Einzelfall ein Steuerberater.

Wie können Sie Ihre Angehörigen von den Kosten entlasten?

Am einfachsten entlasten Sie Ihre Familie, indem Sie das Geld für die eigene Bestattung vorab zurücklegen und Ihre Wünsche aufschreiben. Dafür gibt es mehrere Wege: ein eigenes Sparkonto, einen Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto oder eine Versicherung. Jeder Weg hat andere Stärken, die wir im Vergleich der Vorsorgewege gegenüberstellen.

Ein Sparbuch ist flexibel, fällt aber in den Nachlass und steht erst nach dem Erbschein oder mit Vollmacht zur Verfügung. Eine Sterbegeldversicherung zahlt die vereinbarte Summe dagegen an die Person aus, die Sie namentlich benennen. Dann ist dafür kein Erbschein nötig.

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Genauso wichtig wie das Geld sind klare Wünsche. Schreiben Sie auf, ob Sie eine Erd- oder Feuerbestattung möchten, wo Sie beigesetzt werden wollen und wer sich kümmern soll. Das erspart Ihren Angehörigen Streit und Unsicherheit in einer ohnehin schweren Zeit.

Fazit

Die Beerdigung bezahlen zuerst die Erben aus dem Nachlass. Reicht er nicht, müssen die bestattungspflichtigen Angehörigen einspringen, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben. Wer die Kosten nicht tragen kann, stellt beim Sozialamt einen Antrag nach § 74 SGB XII, am besten vor dem Auftrag an den Bestatter. Wenn Sie Ihren Angehörigen diese Fragen ersparen möchten, legen Sie das Geld für Ihre Bestattung rechtzeitig zurück und halten Ihre Wünsche schriftlich fest.

Häufige Fragen

Müssen Kinder die Beerdigung ihrer Eltern bezahlen?

Sind die Kinder Erben, zahlen sie aus dem Nachlass. Schlagen sie das Erbe aus, bleiben sie in den meisten Bundesländern trotzdem bestattungspflichtig, wenn kein Ehepartner vorhanden ist. Findet sich kein zahlender Erbe, kann die Behörde die Kosten von ihnen verlangen. Wer das nicht leisten kann, beantragt die Übernahme beim Sozialamt.

Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist?

Reicht weder der Nachlass noch das Geld der verpflichteten Angehörigen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung. Den Antrag stellt der Angehörige oder Erbe, der zahlen müsste. Geprüft werden sein Einkommen und Vermögen.

Wer zahlt die Beerdigung, wenn es keine Angehörigen gibt?

Gibt es keine bestattungspflichtigen Angehörigen oder kümmert sich niemand, veranlasst das Ordnungsamt der Gemeinde eine einfache Bestattung. Die Kosten versucht die Behörde danach aus dem Nachlass zu decken. Bleibt dort nichts, trägt am Ende die Gemeinde die Kosten der Bestattung.

Muss der Lebensgefährte die Beerdigung bezahlen?

Nichteheliche Lebensgefährten sind nicht bestattungspflichtig und müssen nur zahlen, wenn sie Erben sind oder die Bestattung selbst beauftragt haben. Wer beauftragt, schuldet dem Bestatter den Preis, kann sich das Geld aber in der Regel von den Erben zurückholen.

Wie lange hat man Zeit, das Erbe auszuschlagen?

Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und dem Grund Ihrer Erbenstellung erfahren. Lebte der Verstorbene zuletzt nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, sind es sechs Monate. Die Erklärung geht an das Nachlassgericht oder wird notariell beglaubigt.

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