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Bestattungsvorsorge durch den Betreuer: Was gesetzliche Betreuer abschließen dürfen

Von 30. Oktober 202610 Min. Lesezeit

Ältere und jüngere Hände ruhen gemeinsam auf einer Mappe am Küchentisch, daneben Füller und Teetasse: Bestattungsvorsorge mit Unterstützung eines Betreuers.
Symbolbild

Ein gesetzlicher Betreuer darf für den Betreuten eine Bestattungsvorsorge abschließen, wenn ihm das Betreuungsgericht die Vermögenssorge übertragen hat und die Vorsorge dem Wunsch des Betreuten entspricht. Maßstab ist seit der Reform des Betreuungsrechts 2023 der § 1821 BGB: Der Betreuer hat die Wünsche des Betreuten festzustellen und ihnen zu entsprechen. Ob zusätzlich das Betreuungsgericht zustimmen muss, hängt von der Form ab. Ein Vertrag mit laufenden Beiträgen über mehr als vier Jahre, etwa eine Sterbegeldversicherung, kann nach § 1853 BGB genehmigungspflichtig sein. Eine Einmalzahlung aus einem gesperrten Anlagekonto kann eine Genehmigung nach § 1849 BGB brauchen. Ein Gespräch mit dem Rechtspfleger vor der Unterschrift klärt beides. Nach dem Tod endet die Betreuung, und der Betreuer darf nur noch erledigen, was keinen Aufschub duldet.

Darf ein Betreuer überhaupt eine Bestattungsvorsorge abschließen?

Ja, wenn sein Aufgabenkreis das deckt und der Betreute es so möchte. Der Betreuer handelt als rechtlicher Vertreter. Er unterschreibt im Namen des Betreuten und zahlt aus dessen Vermögen. Er entscheidet aber nicht nach eigenem Geschmack, sondern setzt um, was der Betreute will oder mutmaßlich wollen würde.

Das neue Betreuungsrecht stellt den Willen des Betreuten an die erste Stelle. Nach § 1821 Absatz 2 BGB soll der Betreuer die Angelegenheiten so besorgen, dass der Betreute sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Das gilt auch für Wünsche, die er früher geäußert hat, etwa in einer Betreuungsverfügung oder im Gespräch mit Angehörigen. Wer schon immer neben seinem Mann auf dem Dorffriedhof liegen wollte, hat damit einen Wunsch geäußert, der zählt.

Grenzen setzt Absatz 3 derselben Vorschrift. Der Betreuer muss einem Wunsch nicht folgen, wenn er das Vermögen erheblich gefährdet und der Betreute das wegen seiner Krankheit nicht erkennen kann. Eine Vorsorge, die das letzte Geld für die Miete aufzehrt, gehört dazu. Eine angemessene Vorsorge aus vorhandenem Vermögen in aller Regel nicht.

Kann der Betreute sich nicht mehr äußern, ermittelt der Betreuer nach § 1821 Absatz 4 BGB den mutmaßlichen Willen. Er stützt sich auf frühere Äußerungen, religiöse Überzeugungen und Wertvorstellungen. Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sollen dabei Gelegenheit bekommen, sich zu äußern.

Welchen Aufgabenbereich braucht der Betreuer dafür?

In der Regel die Vermögenssorge. Das Betreuungsgericht legt nach § 1815 BGB fest, für welche Bereiche ein Betreuer zuständig ist, und zwar nur so weit, wie es erforderlich ist. Wer nur für Gesundheitssorge oder Aufenthalt bestellt ist, darf keine Verträge über das Geld des Betreuten schließen.

Ein Blick in den Betreuerausweis zeigt, welche Aufgabenbereiche eingetragen sind. Typische Bezeichnungen sind „Vermögenssorge“, „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern“ oder „Wohnungsangelegenheiten“. Für den Abschluss einer Vorsorge kommt es auf die Vermögenssorge an, für einen Antrag beim Sozialamt zusätzlich auf die Vertretung gegenüber Behörden.

Fehlt ein Bereich, kann der Betreuer beim Betreuungsgericht anregen, ihn zu erweitern. Das Gericht prüft dann, ob die Erweiterung erforderlich ist.

Wann muss das Betreuungsgericht zustimmen?

Der Abschluss eines Bestattungsvertrags ist für sich genommen meist nicht genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann aber an zwei Stellen nötig werden: wenn der Vertrag den Betreuten länger als vier Jahre zu laufenden Zahlungen verpflichtet und wenn Geld von einem gesperrten Konto oder aus einer Geldanlage fließt. Fehlt eine nötige Genehmigung, ist der Vertrag bis zur Zustimmung des Gerichts nicht wirksam.

Die einschlägigen Vorschriften im Überblick:

VorgangVorschriftGenehmigung nötig?
Vertrag mit laufenden Beiträgen über mehr als vier Jahre, etwa eine Sterbegeldversicherung§ 1853 Satz 1 Nr. 1 BGBja, außer der Betreute kann ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen
Geld von einem Girokonto des Betreuten abheben oder überweisen§ 1849 Abs. 2 BGBnein
Geld von einem Anlagekonto mit Sperrvermerk abheben§ 1849 Abs. 1 und 3 BGBja
Sonstige Geldforderung bis 3.000 Euro einziehen§ 1849 Abs. 2 BGBnein
Geld anders anlegen als auf einem Anlagekonto, etwa auf einem Treuhandkonto§ 1848 BGBja, im Einzelfall prüfen
Bestehende Versicherung kündigen und das Guthaben auszahlen lassen§ 1849 BGBje nach Höhe und Art der Forderung

Ob eine Sterbegeldversicherung „ohne eigene Nachteile“ kündbar ist, beurteilt das Gericht. Bei Lebensversicherungen kann der Rückkaufswert nach dem Versicherungsvertragsgesetz gerade in den ersten Jahren unter den gezahlten Beiträgen liegen. Das kann als Nachteil gelten. Sicher ist nur die Auskunft des zuständigen Rechtspflegers.

Eine Genehmigung lässt sich vorher oder nachträglich einholen. Vorher ist der sichere Weg: Der Vertrag wird dann sofort wirksam. Wer erst nachträglich fragt, trägt das Risiko, dass das Gericht ablehnt und der Vertrag rückabgewickelt werden muss.

Welche Form der Vorsorge passt für einen Betreuten?

Es gibt vier gängige Wege: einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter, ein Treuhandkonto, eine Sterbegeldversicherung oder nur eine schriftliche Bestattungsverfügung. Welcher passt, hängt vom Vermögen, vom Alter und vom Bezug von Sozialleistungen ab. Für Betreute zählt besonders, wie leicht sich der Weg mit dem Gericht abstimmen lässt.

WegWas passiert mit dem Geld?Typischer Punkt beim Gericht
Bestattungsvorsorgevertrag mit TreuhandkontoEinmalbetrag geht an einen Treuhänder, der Bestatter erhält ihn nach dem TodHerkunft des Geldes und Art der Anlage (§§ 1848, 1849 BGB)
Sterbegeldversicherungmonatliche Beiträge, nach dem Tod zahlt die Versicherung die vereinbarte SummeLaufzeit über vier Jahre (§ 1853 BGB)
Sparbuch oder Anlagekonto mit ZweckvermerkGeld bleibt im Vermögen des Betreutenin der Regel nichts, aber kaum Schutz beim Sozialamt
Bestattungsverfügungkein Geld, nur die Wünsche zu Art und Ort der Bestattungkeine Genehmigung

Mehr zu den Unterschieden der vier Wege lesen Sie im Artikel Bestattungsvorsorge im Vergleich. Wie ein Vertrag mit dem Bestatter aufgebaut ist, erklärt der Beitrag zum Bestattungsvorsorgevertrag.

Eine Bestattungsverfügung lohnt sich in jedem Fall. Sie hält fest, ob Erd-, Feuer- oder Baumbestattung gewünscht ist, wer eingeladen werden soll und wer sich um alles kümmert. Sie hilft dem Betreuer heute, den Willen festzustellen, und den Angehörigen später.

Wann ist eine Sterbegeldversicherung für Betreute sinnvoll?

Eine Sterbegeldversicherung passt, wenn kein größerer Betrag auf einmal vorhanden ist, das monatliche Einkommen aber Spielraum für einen festen Beitrag lässt. Sie baut die Vorsorge Schritt für Schritt auf. Für einen Einmalbetrag aus vorhandenem Vermögen ist ein Treuhandvertrag oft naheliegender.

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Für das Gericht ist wichtig: Die Beiträge laufen bis 85, also in aller Regel länger als vier Jahre. Kündigen lässt sich jederzeit in Textform zum Ersten des nächsten Monats. Ob das Gericht das als nachteilsfreie Kündigung wertet, entscheidet es im Einzelfall. Klären Sie das vor dem Antrag und sprechen Sie uns an, bevor Sie als Betreuer für einen anderen Menschen einen Vertrag schließen. Wer für sich selbst vorsorgt, kann den eigenen Beitrag berechnen.

Was gilt, wenn der Betreute Sozialhilfe bezieht?

Bezieht der Betreute Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege, prüft das Sozialamt sein Vermögen. Eine angemessene Bestattungsvorsorge muss dann in der Regel nicht aufgelöst werden. Das hat das Bundessozialgericht am 18. März 2008 entschieden (Aktenzeichen B 8/9b SO 9/06 R): Ihre Verwertung kann eine Härte nach § 90 Absatz 3 SGB XII sein.

Geschützt ist nach dem Urteil nur der Betrag, der für eine angemessene Bestattung und Grabpflege bestimmt ist. Was darüber hinausgeht, zählt zum normalen Vermögen. Außerdem fällt der Schutz weg, wenn die Vorsorge vor allem dazu dienen sollte, Sozialhilfe zu bekommen, und nicht einer würdigen Bestattung.

Was „angemessen“ ist, legen die Sozialämter unterschiedlich aus. Sie orientieren sich an den ortsüblichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Ein Betreuer sollte deshalb vor dem Abschluss Kostenvoranschläge einholen und die Vorsorge daran ausrichten. Ausführlich erklärt das der Artikel Bestattungsvorsorge und Schonvermögen.

Was darf der Betreuer nach dem Tod noch tun?

Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung von selbst, ein Gerichtsbeschluss ist nicht nötig. Nach § 1874 BGB darf der Betreuer nur noch Angelegenheiten seines Aufgabenkreises erledigen, die keinen Aufschub dulden, bis die Erben selbst handeln können. Die Bestattung gehört grundsätzlich nicht mehr zu seinen Aufgaben.

Wer die Bestattung veranlassen muss, regeln die Bestattungsgesetze der Länder. In den meisten Bundesländern sind das der Ehe- oder Lebenspartner, dann die Kinder, die Eltern und die Geschwister. Die Kosten tragen nach § 1968 BGB die Erben. Wie die Reihenfolge genau aussieht, erklärt der Beitrag Wer zahlt die Beerdigung?.

Gerade hier zahlt sich eine Vorsorge aus. Liegt ein Bestattungsvertrag vor, kennt der Bestatter die Wünsche und das Geld. Liegt eine Sterbegeldversicherung vor, geht die Leistung ohne Erbschein an die im Antrag benannte Person. Der Betreuer muss dann nichts mehr organisieren und haftet nicht für Rechnungen, die er nicht unterschrieben hat.

Vorsicht ist bei Kostenübernahmeerklärungen geboten. Unterschreibt ein Betreuer nach dem Tod beim Bestatter oder bei der Friedhofsverwaltung eine Erklärung, die Kosten zu übernehmen, kann er persönlich dafür einstehen müssen. Er sollte daher nur im Namen der Erben oder gar nicht unterschreiben.

So gehen Sie als Betreuer vor

Eine Bestattungsvorsorge für einen Betreuten lässt sich in sieben Schritten sauber aufsetzen. Wichtig ist die Reihenfolge: erst den Willen klären, dann die Kosten, dann das Gericht und erst zuletzt den Vertrag. So vermeiden Sie, dass ein unterschriebener Vertrag wegen einer fehlenden Genehmigung in der Schwebe hängt.

  1. Aufgabenkreis prüfen: Steht die Vermögenssorge im Betreuerausweis? Wenn nicht, beim Betreuungsgericht eine Erweiterung anregen.
  2. Wünsche feststellen: Mit dem Betreuten sprechen, frühere Äußerungen und eine vorhandene Bestattungsverfügung lesen, nahe Angehörige einbeziehen.
  3. Wünsche schriftlich festhalten: Bestattungsart, Ort, Ablauf und Ansprechpartner in einer Bestattungsverfügung notieren, wenn der Betreute sie selbst unterschreiben kann.
  4. Kosten ermitteln: Zwei Kostenvoranschläge von örtlichen Bestattern und die Gebühren des Friedhofs einholen.
  5. Form wählen: Treuhandvertrag für einen vorhandenen Betrag, Sterbegeldversicherung für einen monatlichen Aufbau, bei Sozialhilfebezug mit dem Sozialamt abstimmen.
  6. Genehmigung klären: Dem Rechtspfleger beim Betreuungsgericht Vertrag, Kosten und Herkunft des Geldes vorlegen und die Genehmigung vor der Unterschrift einholen.
  7. Unterlagen ablegen: Vertrag, Genehmigung und Verfügung zu den Betreuungsakten nehmen, eine Kopie an die Person geben, die später die Bestattung veranlasst, und die Vorsorge im nächsten Jahresbericht an das Gericht aufführen.

Fazit

Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge darf eine Bestattungsvorsorge abschließen, wenn sie dem Willen des Betreuten entspricht und das Vermögen nicht gefährdet. Ob das Betreuungsgericht zustimmen muss, hängt von der Form ab, vor allem bei Verträgen mit Beiträgen über mehr als vier Jahre und bei Geld von gesperrten Konten. Klären Sie die Genehmigung vor der Unterschrift und richten Sie den Betrag an den ortsüblichen Kosten aus, dann bleibt die Vorsorge auch beim Sozialamt in aller Regel bestehen. Nach dem Tod endet Ihre Aufgabe, und eine gut vorbereitete Vorsorge nimmt den Angehörigen die Organisation ab.

Häufige Fragen

Braucht ein Betreuer für einen Bestattungsvorsorgevertrag immer eine Genehmigung?

Nein. Der Abschluss selbst ist meist genehmigungsfrei. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts kann aber nötig sein, wenn Geld von einem gesperrten Anlagekonto kommt, wenn es anders als auf einem Anlagekonto angelegt wird oder wenn der Vertrag länger als vier Jahre laufende Zahlungen vorsieht. Der Rechtspfleger gibt vorab Auskunft.

Kann ein Betreuter selbst eine Bestattungsvorsorge abschließen?

Ja, wenn er seinen Willen noch selbst bilden kann. Eine Betreuung macht nicht geschäftsunfähig. Nur wenn das Gericht für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, braucht der Betreute für solche Verträge die Zustimmung seines Betreuers.

Darf der Betreuer die Beerdigung organisieren, wenn der Betreute gestorben ist?

Grundsätzlich nicht. Die Betreuung endet mit dem Tod. Der Betreuer darf nach § 1874 BGB nur noch unaufschiebbare Dinge seines Aufgabenkreises erledigen, bis die Erben handeln können. Die Bestattung veranlassen die nach Landesrecht verpflichteten Angehörigen, die Kosten tragen die Erben.

Muss der Betreuer das Betreuungsgericht über die Vorsorge informieren?

Ja, sie gehört in die Vermögensübersicht und den jährlichen Bericht an das Gericht. Am besten legt der Betreuer Vertrag, Kostenvoranschlag und gegebenenfalls die Genehmigung zu den Betreuungsakten, damit die Verwendung des Geldes nachvollziehbar bleibt.

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